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Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WO

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1Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes).
2Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes).
3Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25