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Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WO

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1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend.
2Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25