Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, mit Ausnahme von Seetankschiffen.
(2) Seetankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.
(3) Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.
(4) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe.
(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.
(6) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet.
(7) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Position, auf die sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht.
(8) 1Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten.
2Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten).
3Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke.
4Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden.
5Dabei entsprechen 1,00 m mehr Länge 0,10 m weniger Breite und 1,00 m weniger Länge 0,10 m mehr Breite.
6Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden.
7Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
8Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge.
9Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich.
(9) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus.
(10) 1Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff.
2Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 m und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 m differieren.
(11) 1Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8’ Nord und 007° 46,5’ Ost.
2Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend im Bereich der Positionen 54° 07’ Nord und 007° 28,5’ Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“.
3Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53’ Nord und 007° 25’ Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59’ Nord und 007° 30’ Ost.
(12) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(1) Der Lotsdienst auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen.
(2) 1Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
2
(1) Lotsenstationen sind eingerichtet
(2) Der Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Weser I und dem Lotsbezirk 1 des Seelotsreviers Weser II/Jade erfolgt bei Bremerhaven im Bereich der Geestemündung.
(1) 1Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben.
2Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes mit der Lotsenstation die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren.
3Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
(2) 1Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition auf der Weser im Gebiet zwischen den Leuchttonnen 17/H Reede und 19/H Reede, so erfolgt dort das Ausholen und Versetzen der Seelotsen für die Weser.
2Auf der Jade erfolgt in diesen Fällen das Ausholen und Versetzen mit einem Lotsenversetzschiff von Wilhelmshaven aus im Bereich "Minsener Oog".
(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.
(2) Die Anforderung muss enthalten
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(4) 1Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern.
2Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen.
3Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.
(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet,
(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
(3) 1Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden.
2Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
3
(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf den Fahrtstrecken binnenwärts km 9 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen, wenn die Fahrt in diesem Bereich beginnt oder endet.
(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 m und einer Breite bis einschließlich 19 m
(2) Für Schiffsführer, die eine Befreiung nach Absatz 1 bereits erfahren haben, reduzieren sich beim Erwerb weiterer Befreiungen nach Absatz 1 auf dieser Fahrtstrecke die Erfahrungsreisen nach Absatz 1 Nr. 1 auf drei Fahrten unter Lotsenberatung an Bord.
(3) 1Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden.
2Als Obergrenze gelten 125 m Länge und 19,50 m Breite.
(4) 1Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat.
2Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen.
(1) Führer von Seeschiffen, mit Ausnahme von Schiffen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 auf dem gesamten Seelotsrevier lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
(4) 1Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist.
2Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
(5) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal befahren hat.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.
(1) 1Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
2
(2) 1Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des §1 Abs. 8 interpoliert werden.
2Dabei gelten folgende Obergrenzen:
3
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(5) 1Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist.
2Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
3Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölf mal befahren hat.
(7) 1Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden.
2Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden.
1Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt.
2Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2.000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung von Bord aus erfolgt, haben Führer von Fahrzeugen, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
(3) Über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus kann die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch genommen werden
(4) 1Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird.
2Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Lotsen zur Beratung an Bord zu umgehen.
(5) 1Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht.
2Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn keine rechtzeitige Anforderung der Landradarberatung nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgt.
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.
(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
(2) 1Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden.
2Für die in Absatz 1 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:
3
(3) 1Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner ersten Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt.
2In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegt.
3Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
(4) 1Nach Ablauf des zweiten halben Jahres darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen an Bord des Schiffes unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen.
2Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen, der als Hafenlotse an Bord des Schiffes tätig ist,
1Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.
2Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 m Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe "Imsum OF" besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
| Ort der Übernahme des Seelotsen | Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen |
a) Empfänger der Lotsenanforderung b) UKW-Kanal c) E-Mail d) Telefonnummer e) Telefax-Nummer |
|
|---|---|---|---|
| 1. | Von See einlaufende Schiffe | ||
| Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich drei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition. Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 24 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. |
|
|
| Außenposition des Seelotsreviers Weser II/Jade-Lotsenschiff im Bereich Leuchttonne „Weser 3/Jade 2“ | Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Außenposition. Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. |
|
|
| Außenstation des Seelotsreviers Weser I bei Bremerhaven | Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenstation. Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. |
|
|
| 2. | Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe | ||
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Brake bis Bremen, ohne Schiffe ab Brake weseraufwärts | Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
|
|
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Nordenham bis Bremerhaven sowie Brake und Elsfleth bei Schiffen weseraufwärts | Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
|
|
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade Lotsbezirk 1 (Außenweser und Lotsenversetzposition bei Bremerhaven) |
Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
|
|
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade Lotsbezirk 2 (Jade) |
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden. |
|
|
____________
2BAnz. 2008, Nr. 64, 1513
Bescheinigung
zum Nachweis der Voraussetzungen zur Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *)
(bitte in Druckschrift ausfüllen)
Schiffsname: ..................................................................
Rufzeichen/IMO-Nummer .........................................................
BRT/BRZ/Länge ü. a./Breite ü. a. ..............................................
Name und Kontaktadresse des Schiffsführers/Stellvertreter des
Schiffsführers **) ............................................................
Ich versichere hiermit als Schiffsführer/Stellvertreter des Schiffsführers **),
die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und dass ich über ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse verfüge.
...............................
Datum, Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
I I Fahrstrecke I Unterschrift I Lotse
I I---------------------I des Schiffs- I-----------------------
I I I I führers/ I I
I Datum I I I Stellvertreters Name in I
lfd. I der I I I des Schiffs- I Druck- I
Nr. I Lotsung I von I nach I führers **) I schrift I Unterschrift
---------------------------------------------------------------------------------
1 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
2 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
3 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
4 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
5 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
6 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
7 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
8 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
9 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
10 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
11 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
12 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
13 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
14 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
15 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
16 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
17 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
18 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
19 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
20 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
21 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
22 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
23 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
24 I I I I I I
---------------------------------------------------------------------------------
Bemerkungen des Lotsen (z. B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit
des Schiffsführers/Stellvertreters des Schiffsführers oder sonstige
Vorkommnisse während der Beratung):
*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine
Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfügbar zu halten. Eine
Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der
Schifffahrtspolizeibehörde zuzuleiten.
**) Nichtzutreffendes ist zu streichen.