(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2 000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
(2) 1Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung durch einen Bordlotsen erfolgt, müssen Führer von Fahrzeugen, die aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den folgenden Fahrtstrecken die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch nehmen:
(3) 1Wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist, kann über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus die durch Lotsen erteilte Landradarberatung auf den folgenden Fahrtstrecken in Anspruch genommen werden:
(4) 1Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird.
2Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Bordlotsen zu umgehen.
(5) 1Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht.
2Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und 3 erfolgte.