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Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade – Weser/Jade LV

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(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.

(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2025 I Nr. 296
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25