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Weser/Jade-Lotsverordnung – Weser/Jade LV

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Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26