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Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade – Weser/Jade LV

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1Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt.
2Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2025 I Nr. 296
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25