(1) 1Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
(2) 1Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden.
2Dabei gelten folgende Obergrenzen:
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(5) 1Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist.
2Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
3Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat.
(7) 1Die Befreiung für den Führer eines Tankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden.
2Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden.
(9) Das Vorliegen der in Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 nachgewiesen werden.