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Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade – Weser/Jade LV

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(1) 1Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben.
2Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes mit der Lotsenstation die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren.
3Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.

(2) 1Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition auf der Weser im Gebiet zwischen den Leuchttonnen 17/H Reede und 19/H Reede, so erfolgt dort das Ausholen und Versetzen der Seelotsen für die Weser.
2Auf der Jade erfolgt in diesen Fällen das Ausholen und Versetzen mit einem Lotsenversetzschiff von Wilhelmshaven aus im Bereich "Minsener Oog".

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2025 I Nr. 296
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25