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Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade – Weser/Jade LV

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(1) Der Lotsdienst auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) 1Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
2

1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff "GB",
b)
die Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne".
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff "GB".
Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen.
3Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven.
4Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2025 I Nr. 296
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25