print

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – TreuhG

arrow_left arrow_right

Unverzüglich nach der Eintragung der Aktiengesellschaft im Aufbau oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau in das Handelsregister hat deren vorläufiges Leitungsorgan die für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gesetzlich erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten.

Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25