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Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – TreuhG

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(1) 1Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:
2

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Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
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Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
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Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.

(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25