(1) 1Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden.
2Der Anmeldung sind beizufügen:
3
(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.
(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.