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Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – TreuhG

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1Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu bestellende andere Abwickler abgewickelt.
2Der oder die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.

Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25