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Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – TreuhG

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(1) 1Bis zur endgültigen Feststellung der Satzung einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Aktiengesellschaft lauten deren Aktien auf den Inhaber.
2Der Nennbetrag der Aktien beträgt fünfzig Deutsche Mark.

(2) Bis zum endgültigen Abschluß des Gesellschaftsvertrages einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt die Stammeinlage eintausend Deutsche Mark.

Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25