TreuhG
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Treuhandgesetz – TreuhG
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Eingangsformel
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Getragen von der Absicht,
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die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung so rasch und so weit wie möglich zurückzuführen,
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die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unternehmen herzustellen und somit Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen,
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Grund und Boden für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen,
wird folgendes Gesetz erlassen:
Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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