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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten – TAppV

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1Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet.
2Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26