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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten – TAppV

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(1) 1Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen.
2Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein.
3Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest.
4Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.

(2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25