(1) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie erstreckt sich auf
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 wird als Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde anerkannt, wenn die zuständige Stelle vorher festgestellt hat, dass die Voraussetzungen (Lehrinhalte aus Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde) erfüllt sind.
(3) Der Erwerb der Sachkunde für den Bereich der Röntgendiagnostik kann erst nach erfolgreich abgelegter Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie während der klinischen Ausbildung begonnen werden und richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde.