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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzV

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(1) 1Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
2„Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.
3

(2) 1Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen:
2Er muss

1.
auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
2.
jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
3.
den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25