(1) 1Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
2
(2) 1Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen:
2„Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft:
3Tel.:
40800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.
(+++ § 15: Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)