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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzV

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(1) 1Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
2

1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2.
einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-Warnhinweise.

(2) 1Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen:
2„Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft:
3Tel.:
40800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.

(+++ § 15: Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25