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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzV

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(1) 1Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
2„Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.
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(2) 1Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen.
2Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25