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(+++ Textnachweis ab: 20.5.2016 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.4.2016 I 980 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Die V ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses V am 20.5.2016 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2022/2100 (CELEX Nr: 32022L2100) +++)
1Für die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen:
2
(1) 1Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1 im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein.
2Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen.
(2) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflaboratorium die folgenden Anforderungen erfüllt:
2
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
2
(3) 1Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.
2Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung zu widerrufen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(4) 1Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich.
2Deren Vorliegen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.
(1) Für die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzmittel werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen bei deren Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
(2) 1Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung aufgeführt sind.
2Es können auch andere, in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte, Analysemethoden angewendet werden, wenn sie den in der Amtlichen Sammlung aufgeführten Analysemethoden gleichwertig sind.
3Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 50) zu bestimmen.
4Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden.
5Im Falle des Satzes 4 müssen die Analysemethoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.
(1) Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48).
(2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend.
(1) 1Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:
2
(2) 1Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizufügen, die Folgendes enthält:
2
(3) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen legen zusätzlich ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vor.
(4) 1Die Mitteilung muss in elektronischer Form vor dem Inverkehrbringen erfolgen.
2Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen
(5) 1Bei Änderungen der Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses, von der die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 berührt sind, ist vor dem Inverkehrbringen eine erneute Mitteilung zu machen.
2Bei Tabakerzeugnissen, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.
(6) 1Hersteller und Importeure sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde von dieser zu bestimmende wissenschaftliche Studien durchzuführen, um die Auswirkungen der Inhaltsstoffe auf die Gesundheit der Verbraucher unter Berücksichtigung insbesondere ihrer suchterzeugenden Wirkung und ihrer toxikologischen Daten zu bewerten.
2Die Ergebnisse dieser Studien sind der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.
(1) 1Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen:
2
(2) Für Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.
(1) 1Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die einen Zusatzstoff enthalten, der in einer von den Organen der Europäischen Union veröffentlichten Prioritätenliste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) enthalten ist, sind verpflichtet, Studien zu diesem Zusatzstoff durchzuführen.
2Der Prioritätenliste nach Satz 1 gleichgestellt sind vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger veröffentlichte Listen, die ausschließlich der inhaltsgleichen Umsetzung verbindlicher, an die Mitgliedstaaten gerichteter Durchführungsrechtsakte nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/40/EU dienen.
(2) In den Studien ist insbesondere zu untersuchen und darzulegen, ob der Zusatzstoff
(3) 1Die Studien müssen bei der Untersuchung den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Zigarette oder des Tabaks zum Selbstdrehen zugrunde legen und Folgendes darlegen:
2
(4) Hersteller und Importeure, die denselben Zusatzstoff in vergleichbarer Produktzusammensetzung verwenden, können diesen Zusatzstoff in einer gemeinsamen Studie untersuchen lassen.
(5) 1Hersteller und Importeure sind verpflichtet, einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Studien zu dem Zusatzstoff zu erstellen.
2Der Bericht enthält eine Übersicht über die verfügbare wissenschaftliche Literatur zu dem Zusatzstoff und eine Zusammenfassung des internen Datenmaterials über seine Wirkungen.
3Der Bericht ist
(6) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den Bericht auf Anforderung der Kommission oder der zuständigen Behörde von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium prüfen zu lassen, insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Methodik und Schlussfolgerungen.
(7) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 befreit, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass ein Bericht über den Zusatzstoff bereits vorliegt oder von einem anderen Hersteller oder Importeur erstellt wird.
(1) Die Zulassung nach § 12 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf elektronischen Antrag des Herstellers oder Importeurs.
(2) 1Dem Antrag ist Folgendes in elektronischer Form beizufügen:
2
(3) Bei Änderungen der Zusammensetzung, von der die Informationen nach Absatz 2 Nummer 2 berührt sind, oder wenn neue Studien oder Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 vorliegen, sind entsprechende Unterlagen der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen.
(4) Hersteller und Importeure neuartiger Tabakerzeugnisse sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde zusätzliche Untersuchungen durchzuführen und der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Informationen vorzulegen.
(5) Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.
(1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packungen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den Verkehr gebracht werden.
(2) 1Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem weichen Material bestehen.
2Sie dürfen sich nach dem ersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln lassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel und Kappenschachteln.
3Bei Packungen mit einem Klappdeckel muss sich das Scharnier an der Rückseite der Packungen befinden.
4Die seitlichen Oberflächen von Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen mindestens 16 Millimeter hoch sein.
(3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den Verkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.
(1) 1Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen:
2Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise
(2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.
1Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
2
(1) 1Für die Gestaltung und Anbringung des allgemeinen Warnhinweises nach § 12 Nummer 1 und die Informationsbotschaft nach § 12 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:
2
(2) Bei quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen und die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen; der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen mindestens 20 Millimeter breit sein.
(3) Bei Kappenschachteln mit Klappdeckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teilflächen anzubringen; der allgemeine Warnhinweis ist auch auf der Innenseite des Klappdeckels anzubringen.
(4) 1Bei Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak in zylinderförmigen Packungen mit Deckel ist der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Informationsbotschaft auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.
2Bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Beuteln und in Standbeuteln gelten für die Anbringung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 in Verbindung mit Nummer 1, 2 und 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49).
3Abweichend von Satz 1 kann die Anbringung bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Wickelbeuteln, die aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial hergestellt sind, bis zum 20. Mai 2018 gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 erfolgen.
(1) 1Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nach § 12 Nummer 3 sind Anhang II der Richtlinie
2Für deren Format, Layout, Gestaltung und Proportionen gelten die Anforderungen gemäß Artikel 2 bis 4 in Verbindung mit Nummer 1 bis 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (ABl. L 267 vom 14.10.2015, S. 5).
3Sie sind jährlich so zu wechseln, dass sie in gleicher Anzahl auf den Packungen erscheinen, und durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen:
4„Wollen Sie aufhören?
5Tel.:
60800 8 313131 (kostenfrei),
(2) 1Für die Anbringung der kombinierten Text-Bild-Warnhinweise gelten folgende Anforderungen:
2
(3) 1Bis zum 20. Mai 2019 können die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise wie folgt angebracht werden:
2
(1) 1Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
2
(2) 1Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen:
2„Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft:
3Tel.:
40800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.
(+++ § 15: Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)
(1) 1Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen:
2
(2) 1Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:
2
(3) 1Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:
2
(+++ § 16: Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)
Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,
(1) 1Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
2„Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.
3“
(2) 1Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen.
2Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
1Es dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
2
(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.
(2) 1Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen.
2Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt.
3Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung.
4Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen.
5Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.
(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung
(2) 1Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:
2
(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 gelten für diese Anträge entsprechend.
Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung
Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.
Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH.
(1) 1Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Wirtschaftsteilnehmern die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu erfassen.
2Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an das Repository-System nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu übermitteln.
(2) 1Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen haben die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
2Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben.
3Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden.
4Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewahren.
5Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur Verfügung gestellt wurde.
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
(1) Auf Verlangen der Kommission, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zollbehörden, der zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sind die Provider des primären und des sekundären Repository verpflichtet, alle Informationen, die über das individuelle Erkennungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen; für den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich der im primären Repository gespeicherten Daten.
(2) Der Standort des primären Repository muss sich im Gebiet der Europäischen Union befinden.
(3) 1Die Verarbeitung der Daten darf nur durch den unabhängigen Dritten erfolgen.
2Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen.
3Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
(4) 1Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erhalten als nationale Administratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Zugangsrechte.
2Sofern die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen Verkündungsorganen bekannt zu machen.
(5) 1In begründeten Fällen können die Kommission oder die zuständige Behörde auch Herstellern oder Importeuren Zugriff auf die gespeicherten Daten gewähren.
2Die Daten dürfen von keinem Wirtschaftsakteur geändert oder gelöscht werden.
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
(1) 1Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen.
2Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.
(2) 1Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository.
2Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen.
3Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
(1) 1Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden.
2Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).
(2) 1Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeugnisse, die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, zu verwenden.
2Das Steuerzeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen.
3Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuerzeichen zu verbinden.
(3) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselements beeinträchtigt ist, kann die nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde den Austausch oder die Änderung verlangen.
(4) 1Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden auf schriftliche Anforderung unentgeltlich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen.
2Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ihren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichneten Packungen befinden.
3Die zuständigen Behörden können die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen zur Verfügung stellen.
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
(1) 1Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:
2
(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur
(3) 1Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen.
2Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen
(4) 1Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen.
2Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.
3Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.
1Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen:
2
(1) 1Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet.
2Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und Folgendes enthalten:
3
(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.
(1) 1Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet.
2Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) 1Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
2„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.
3“
(3) 1Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen.
2Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.
Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen.
1Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
2Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.
(1) 1Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
2„Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.
3“
(2) 1Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen:
2Er muss
1Die Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf Antrag.
2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
3
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt.
(2) 1Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden.
2Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der
(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(+++ Anlage 1 Nr. 4 Buchst. d DBuchst. aa: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 3 +++)
| Stoff | CAS- Nummer |
Wirkstoffbezeichnung | Höchstmenge mg/kg, bezogen auf den Tabakanteil |
||
|---|---|---|---|---|---|
| Aldicarb | 116-06-3 | 2-Methyl-2-(methylthio)- propionaldehyd-O- (methylcarbamoyl)oxim |
|
insgesamt berechnet als Aldicarb |
10 |
| Aldicarbsulfoxid | 1646-87-3 | 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- propionaldehyd-O- (methylcarbamoyl)oxim |
|||
| Aldoxycarb | 1646-88-4 | 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)- propionaldehyd-O- (methylcarbamoyl)oxim |
|||
| Aldrin | 309-00-2 | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor- 1,4,4a,5,8,8a-hexa-hydro-1,4- endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin |
|
insgesamt berechnet als Dieldrin |
0,3 |
| Dieldrin | 60-57-1 | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,8,8a-octaphydro-1,4- endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin |
|||
| Camphechlor (Toxaphen) (siehe bei Polychlor- terpene) |
8001-35-2 | ||||
| Chlordan | 57-47-9 | 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a- tetrahydro-4,7-endomethanoindan |
0,2 | ||
| DDT | 50-29-3 | 1,1,1-Trichlor-2,2-bis- (4-chlorphenyl)-ethan |
|
insgesamt berechnet als DDT |
10 |
| DDD | 72-54-8 | 1,1-Dichlor-2,2-bis- (4-chlorphenyl)-ethan |
|||
| DDE und Isomere |
72-55-9 | 1,1-Dichlor-2,2-bis- (4-chlorphenyl)-ethylen |
|||
| Diflubenzuron | 35367-38-5 | 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- difluorbenzoyl)-harnstoff |
100 | ||
| Dimefox | 115-26-4 | N,N,N',N'-Tetramethyldiamino- phosphorsäurefluorid |
0,01 | ||
| Endrin | 72-20-8 | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4- endo-5,8-endodimethanonaphthalin |
0,3 | ||
| Flumetralin | 62924-70-3 | N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N-ethyl- 4-trifluormethyl-2,6-dinitroanilin |
20 | ||
| HCH-Isomere außer Lindan |
608-73-1 | 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan- Isomere außer gamma-1,2,3,4,5,6- Hexachlorcyclohexan |
1 | ||
| Heptachlor (alpha und beta-Isomer) |
76-44-8 | 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7a- tetrahydro-4,7-endomethanoinden |
|
insgesamt berechnet als Heptachlor |
0,2 |
| alpha-Isomer | 28044-83-9 | ||||
| beta-Isomer | 1024-57-3 | ||||
| Heptachlor- epoxid |
1024-57-3 | 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7- endomethanoindan |
|||
| Hexachlorbenzol | 118-74-1 | 0,3 | |||
| Phosphorwasserstoff Phosphide |
7803-51-2 |
|
insgesamt berechnet als Phosphor- wasserstoff |
0,01 | |
| Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere poly- chlorierte Terpene) |
Chloriertes Camphen (67 bis 69 % Chlor) |
insgesamt | 5 | ||
| Terbufos | 13071-79-9 | O,O-Diethyl-S-tertbutyl- thiomethyl-dithiophosphat |
|
insgesamt berechnet als Terbufos |
0,05 |
| Terbufossulfoxid | 10548-10-4 | O,O-Diethyl-S-tertbutyl- sulfinylmethyl-dithiophosphat |
|||
| Terbufossulfon | 56070-16-7 | O,O-Diethyl-S-tertbutyl- sulfonylmethyl-dithiophosphat |