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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzV

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(1) 1Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen.
2Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.

(2) 1Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository.
2Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen.
3Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25