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Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzV

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(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25