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Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchV

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(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
2.
ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
2.
ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25