print

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchV

arrow_left arrow_right

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein aktuelles Bestandsverzeichnis über die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen eingesetzten Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen geführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das Bestandsverzeichnis nach § 13 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten kann herangezogen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25