(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
(2) 1Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
2Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.
(+++ § 60: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 2 SGB 8 +++)