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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) – SGB 1

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(1) 1Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
2

1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
2.
Krankenbehandlung,
3.
Leistungen zur Teilhabe,
4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
5.
Leistungen bei Blindheit,
6.
Entschädigungszahlungen,
7.
Berufsschadensausgleich,
8.
Besondere Leistungen im Einzelfall,
9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung,
10.
Ausgleich in Härtefällen,
11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) 1Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung.
2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25