Seefischereigesetz – SeeFischG

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(1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben des Fischereiüberwachungszentrums aus.

(2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kontrolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Ausschließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte dieses Mitgliedstaats.

Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752
Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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