(1) Dieses Gesetz dient
(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischereirecht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden des Bundes obliegt.