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Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union – SeeFischG

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(1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs darf nicht

1.
ohne Genehmigung in einen Hafen einlaufen und
2.
eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von Fisch an Bord durchführen, soweit die Bundesanstalt die Genehmigung nicht erteilt hat.

(2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtkooperierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verboten.

(3) 1Wenn und solange die zuständige Behörde Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang zum Hafen verweigert, ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verboten.
2Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den Hafen, solange das Verbot besteht.

(4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen.

(5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang einzusetzen.

Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25