Seefischereigesetz – SeeFischG

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1Die Seefischerei bedarf einer besonderen Genehmigung, wenn sie

1.
von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu führen, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer oder
2.
von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb des Küstenmeeres
ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. 2Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt.
3Die Genehmigung der Seefischerei im Küstenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils für Fischerei zuständigen Landesbehörde.
4§ 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752
Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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