Seefischereigesetz – SeeFischG

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(1) Auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen.

(2) Unbeschadet der Regelungen des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen der Überwachung

1.
alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
2.
Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten, außer im Küstenmeer eines anderen Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat zugestimmt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752
Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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