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Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union – SeeFischG

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1Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein und unterhält diese.
2Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten elektronisch zu erheben und während eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu machen.
3Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25