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Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachDV

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1Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen.
2Die Prüfung ist zu dokumentieren.

Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25