Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562), von denen § 31 der Gewerbeordnung durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
(1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist.
(2) 1Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren.
2Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben.
3Mitarbeiter nach dieser Verordnung sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens einschließlich der eingesetzten Wachpersonen.
(1) 1Die Aufbauorganisation hat insbesondere folgende Aspekte zu umfassen:
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(2) 1Alle Mitarbeiter sind über Änderungen in der Aufbauorganisation, die für die Ausübung der Bewachungsaufgabe relevant sind, unverzüglich zu unterrichten.
2Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen.
(1) 1Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ablauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein Prozesshandbuch zu erstellen.
2Darin sind unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben.
(2) 1Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur Verfügung zu stellen.
2Der Verantwortliche hat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustellen.
3Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund von Veränderungen der rechtlichen Anforderungen, müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingearbeitet werden.
4Die Änderungen sind den Mitarbeitern unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustellen, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
1Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anforderungsprofil.
2Die Dokumentation der Personalauswahl hat folgende Unterlagen zu umfassen:
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1Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen.
2Die Prüfung ist zu dokumentieren.
(1) 1Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:
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(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.
(1) 1Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf einem aktuellen Stand zu halten.
2Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren.
(2) 1Jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilzunehmen.
2Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.
(3) 1Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass sämtliche dem Bewachungsunternehmen zugänglichen Informationen zur aktuellen Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten eingeholt und ausgewertet werden.
2Relevante Lageerkenntnisse sind unverzüglich an die im Einsatz befindlichen Wachpersonen zu übermitteln.
3Während eines Einsatzes können diese Informationen durch den Einsatzleiter ergänzt werden.
4Dabei sind die zeitlichen Abstände der Informationsbeschaffung, die Informationsquellen sowie die erfolgte Auswertung zu dokumentieren.
5Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass Informationsdienste herangezogen wurden, die einen aktuellen Überblick über einsatzrelevante Geschehnisse zulassen.
6Einzuholende Informationen nach Satz 1 sind insbesondere solche zu:
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1Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen.
2Mit der Rechtsberatung sind fachkundige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu beauftragen.
3Die Kontaktdaten dieser Personen oder Mitarbeiter sind allen Wachpersonen zur Verfügung zu stellen.
4Über Änderungen der Zuständigkeit sind alle Wachpersonen unverzüglich zu informieren.
(1) 1Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung müssen Kontrollmechanismen für die täglichen Betriebsabläufe vorsehen.
2Die Kontrollen haben jedenfalls die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken.
(2) 1Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich der Verfahrensabläufe auf See sind regelmäßig auf Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit zu überprüfen (Systemprüfung).
2Hiermit sollte ein Mitarbeiter, der nicht unmittelbar mit der Routinearbeit der Fachabteilung Einsatzplanung beschäftigt ist, betraut sein.
3Die Systemprüfung kann auch ausgelagert und durch externe Sachkundige durchgeführt werden.
(3) 1Sofern im Rahmen der internen Prüfprozesse oder bei der Planung und Ausübung der Bewachungsaufgabe Mängel im System festgestellt werden, muss die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens Prozesse zum Umgang mit diesen Mängeln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung definieren.
2Dabei ist der Verantwortliche über den festgestellten Mangel zu informieren.
3Er muss den Prozess zum Umgang mit dem Mangel einleiten.
4Der Prozess muss folgende Schritte enthalten:
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(4) 1Die für die einzelnen Schritte relevanten Ansprechpartner sind festzulegen.
2Ferner sind Eskalationsstufen und Notfallprozeduren einzurichten.
3Der Prozess und die jeweiligen Ansprechpartner sind zu dokumentieren.
4Auf die erforderlichen Änderungen der Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen findet § 3 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
1Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
2Hierfür sind in Textform festzulegen:
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(1) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Einrichtung und Aufrechterhaltung eines geeigneten Kommunikationssystems sicherzustellen, dass
(2) 1Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat eine Anlaufstelle einzurichten, die zusätzlich zu den Kommunikationswegen nach Absatz 1 für die Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen über drohende oder festgestellte Verstöße sowie Vorschläge zu Verbesserungen an die Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen zuständig ist.
2Diese Stelle ist intern bekannt zu geben.
(3) Hinweise über drohende oder festgestellte Verstöße nach den Absätzen 1 und 2 sowie Vorschläge zu Verbesserungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und deren Bearbeitung sind zu dokumentieren.
(4) 1Der Verantwortliche hat der Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Betriebsabläufen in Textform Bericht zu erstatten.
2Diese Berichte nach Satz 1 sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren.
3Wesentliche Vorgänge in den Betriebsabläufen sind:
(1) 1Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See ist gemäß § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderlich, dass das Bewachungsunternehmen Verfahrensabläufe für die Planung und Durchführung dieser Einsätze festlegt.
2Die Verfahrensabläufe sind zu dokumentieren.
(2) 1Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderliche Einsatzplanung des Bewachungsunternehmens hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen.
2Grundlage für die Einsatzplanung ist eine Risikobewertung durch das Bewachungsunternehmen.
3Hierbei sind insbesondere die technischen und baulichen Gegebenheiten des Schiffes einschließlich der an Bord vorhandenen Ausrüstung, die geplante Route, die Reisedauer und die aktuelle Lageentwicklung im Seegebiet zu berücksichtigen.
4Das Bewachungsunternehmen muss die jeweils geltenden Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien; VkBl.
52013 S. 640, VkBl.
62013 S. 651) berücksichtigen.
7Die jeweils geltenden „Besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraten“ (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP; VkBl.
82013 S. 655) sind in der Einsatzplanung zu beachten und umzusetzen.
9Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens stellt sicher, dass innerhalb der Bewachungsteams eine klare Hierarchie und Anweisungsstruktur gegeben ist und gibt diese allen Beteiligten vor dem Einsatz bekannt.
10Bei Übungen ist die Anweisungsstruktur ebenfalls zu beachten.
11Es müssen ein Einsatzleiter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe a sowie dessen Stellvertreter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe b benannt sein.
12Alle eingesetzten Wachpersonen haben den Anweisungen des Einsatzleiters Folge zu leisten.
13Die oberste Anordnungsbefugnis des Kapitäns bleibt unberührt.
14Die Festlegung der Verantwortlichkeiten einschließlich aller Änderungen ist zu dokumentieren.
(3) 1Der Einsatzleiter hat nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller lagerelevanten Umstände den Kapitän bei dessen Bewertung zu unterstützen, ob ein Angriff vorliegt.
2Der Einsatzleiter hält sich im Fall des Angriffs grundsätzlich beim Kapitän auf, um in seiner Funktion als Berater die Kommunikation mit dem Kapitän, der die oberste Anordnungsbefugnis hat, sicherzustellen.
3Kommt es zum Waffengebrauch, sind die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Seeschiffbewachungsverordnung genannten Verfahrensregelungen des Bewachungsunternehmens zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen sowie der Absatz 4 zu beachten.
(4) 1Das Bewachungsunternehmen hat grundsätzlich die Anwendung körperlicher Gewalt und den Gebrauch von Waffen zu vermeiden.
2Ausnahmen hiervon können nur im Einklang mit den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs, unter besonderer Beachtung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit erfolgen.
3In Gebieten, in denen Angriffe auf das Seeschiff drohen, haben die eingesetzten Wachpersonen ihre Waffen einsatzbereit mit sich zu führen.
4Liegt ein Angriff vor und sind andere mildere Abwehrmaßnahmen nicht erfolgreich oder ist deren Einsatz nicht erfolgversprechend, so gibt der Einsatzleiter – nachdem der Kapitän dies ausdrücklich angeordnet hat – die Anweisung, die Abwehrpositionen zu besetzen und lässt Feuerbereitschaft herstellen.
5Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall sind folgende Eskalationsstufen grundsätzlich vorgesehen:
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(5) 1Bei der Festlegung der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist der Einsatzleiter als verantwortliche Person gegenüber dem Kapitän zu bestimmen.
2Er ist während des gesamten Einsatzes für die Wachpersonen seines Bewachungsteams verantwortlich und hat ihnen gegenüber die Aufsichtspflicht, insbesondere im Hinblick auf die an Bord von Seeschiffen einzuhaltenden Regeln und Bestimmungen.
3Der Einsatzleiter hat während des Einsatzes Kontakt zum Kapitän und zu seinem Bewachungsunternehmen zu halten.
4Weiterhin hat er sich für Rückfragen deutscher Behörden zur Verfügung zu halten.
5Fällt der Einsatzleiter aus, übernimmt dessen Stellvertreter die Funktion.
(6) 1Das Bewachungsunternehmen hat auch an Bord eines Seeschiffes sicherzustellen, dass seine eingesetzten Wachpersonen die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen beachten und die Verfahrensabläufe einhalten.
2Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Überwachung der Wachpersonen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung getroffen wurden.
(7) 1Das Verhalten der Wachpersonen bei der Abwehr eines Angriffes ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Seeschiffbewachungsverordnung zu dokumentieren.
2In einem Konzept, das dem Antrag auf Zulassung beizufügen ist, stellt das Bewachungsunternehmen dar, welche Maßnahmen es hierfür ergreift.
3Dies umfasst auch die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Sicherung der Dokumentation gegen Fälschung, Löschung oder Entwendung getroffen werden.
(8) 1Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensablaufs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Seeschiffbewachungsverordnung hinsichtlich der Beschaffung, des Transports, des An- und Von-Bord-Bringens, der Aufbewahrung und Sicherung der Ausrüstung hat das Bewachungsunternehmen die gesamte Lieferkette zu beschreiben.
2Eingeholte Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrgenehmigungen sowie Handels- und Vermittlungsgenehmigungen sind vorzulegen.
3Die internen Regelungen und Maßnahmen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition sind ebenfalls vorzulegen.
(1) 1In die allgemeine Dienstanweisung sind grundsätzliche Angaben mindestens zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit den für die Angaben nach Satz 1 maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland beizufügen:
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(2) 1Mit der einsatzspezifischen Dienstanweisung ist die Erfüllung des konkreten Einzelauftrages nach dem zugrunde liegenden Vertrag, den betroffenen Rechtsordnungen, den Vorgaben der allgemeinen Dienstanweisung und des Prozesshandbuchs sowie den Gegebenheiten des Schiffes sicherzustellen.
2In die einsatzspezifische Dienstanweisung sind mindestens Angaben zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen der befahrenen Küsten- und Hafenstaaten beizufügen:
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(1) 1Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen, welche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet werden.
2Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaften zu nennen.
(2) 1Die Ausrüstung muss umfassen:
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(3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafen- und Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten werden können.
(4) 1Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewachungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
2Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen.
3Änderungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.