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Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachDV

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(1) 1Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ablauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein Prozesshandbuch zu erstellen.
2Darin sind unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben.

(2) 1Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur Verfügung zu stellen.
2Der Verantwortliche hat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustellen.
3Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund von Veränderungen der rechtlichen Anforderungen, müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingearbeitet werden.
4Die Änderungen sind den Mitarbeitern unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustellen, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25