(1) 1Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf einem aktuellen Stand zu halten.
2Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren.
(2) 1Jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilzunehmen.
2Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.
(3) 1Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass sämtliche dem Bewachungsunternehmen zugänglichen Informationen zur aktuellen Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten eingeholt und ausgewertet werden.
2Relevante Lageerkenntnisse sind unverzüglich an die im Einsatz befindlichen Wachpersonen zu übermitteln.
3Während eines Einsatzes können diese Informationen durch den Einsatzleiter ergänzt werden.
4Dabei sind die zeitlichen Abstände der Informationsbeschaffung, die Informationsquellen sowie die erfolgte Auswertung zu dokumentieren.
5Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass Informationsdienste herangezogen wurden, die einen aktuellen Überblick über einsatzrelevante Geschehnisse zulassen.
6Einzuholende Informationen nach Satz 1 sind insbesondere solche zu:
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