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Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachDV

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(1) 1Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:
2

1.
Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:
a)
Schiffstypen,
b)
Routen und
c)
örtliche Gegebenheiten,
2.
Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,
3.
Umgang mit der Ausrüstung,
4.
Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie
5.
Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.

(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.

Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25