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Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachDV

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1Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen.
2Mit der Rechtsberatung sind fachkundige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu beauftragen.
3Die Kontaktdaten dieser Personen oder Mitarbeiter sind allen Wachpersonen zur Verfügung zu stellen.
4Über Änderungen der Zuständigkeit sind alle Wachpersonen unverzüglich zu informieren.

Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25