print

Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung müssen Kontrollmechanismen für die täglichen Betriebsabläufe vorsehen.
2Die Kontrollen haben jedenfalls die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken.

(2) 1Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich der Verfahrensabläufe auf See sind regelmäßig auf Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit zu überprüfen (Systemprüfung).
2Hiermit sollte ein Mitarbeiter, der nicht unmittelbar mit der Routinearbeit der Fachabteilung Einsatzplanung beschäftigt ist, betraut sein.
3Die Systemprüfung kann auch ausgelagert und durch externe Sachkundige durchgeführt werden.

(3) 1Sofern im Rahmen der internen Prüfprozesse oder bei der Planung und Ausübung der Bewachungsaufgabe Mängel im System festgestellt werden, muss die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens Prozesse zum Umgang mit diesen Mängeln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung definieren.
2Dabei ist der Verantwortliche über den festgestellten Mangel zu informieren.
3Er muss den Prozess zum Umgang mit dem Mangel einleiten.
4Der Prozess muss folgende Schritte enthalten:
5

1.
Beschreibung des Mangels,
2.
Ursachenforschung,
3.
Sammlung von Verbesserungsvorschlägen,
4.
Vereinbarung von Maßnahmen,
5.
Umsetzung der Maßnahmen und
6.
Erfolgskontrolle.

(4) 1Die für die einzelnen Schritte relevanten Ansprechpartner sind festzulegen.
2Ferner sind Eskalationsstufen und Notfallprozeduren einzurichten.
3Der Prozess und die jeweiligen Ansprechpartner sind zu dokumentieren.
4Auf die erforderlichen Änderungen der Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen findet § 3 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.

Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25