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Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung – SeeBewachDV

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(1) 1Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen, welche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet werden.
2Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaften zu nennen.

(2) 1Die Ausrüstung muss umfassen:

1.
Nachtsichtgerät,
2.
Entfernungsmesser,
3.
Fernglas,
4.
Langwaffe,
5.
Kurzwaffe,
6.
ausreichend Munition,
7.
ballistischer Schutzhelm,
8.
Kamera,
9.
ballistische Schutzweste,
10.
Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon,
11.
medizinische Ausrüstung sowie
12.
automatische Rettungsweste.

(3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafen- und Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten werden können.

(4) 1Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewachungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
2Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen.

3Änderungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen.

Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26