(1) 1Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff SRT erteilt.
2Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen