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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt – See-BV

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1Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen.
2Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25