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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt – See-BV

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(1) 1Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.
2Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt.
3Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt.
4Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.

(2) Dieser Teil gilt nicht für

1.
Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,
2.
Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25