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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt – See-BV

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1Ein Befähigungsnachweis oder ein Qualifikationsnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis oder Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf.
2Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25