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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt – See-BV

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1Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt.
2Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Satz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
2.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, und
3.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25