- 1.
ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,
- 2.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,
- 3.
ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,
- 4.
ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,
- 5.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und
- 6.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.