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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt – See-BV

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1Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden.
2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25