1Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100